Gemeinnützigkeit

Die Gemeinnützigkeit der Stiftung ergibt sich aus § 3 der Satzung der Stiftung, die am 28. November 2012 vom Kirchenvorstand beschlossen wurde. Der Text wird hier wörtlich wiedergegeben:

§ 3 (Gemeinnützigkeit)
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie ist selbstlos tätig. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.